Gastaufnahme / Beherbergungsvertrag

Auch im Urlaub wird man von Paragrafen nicht immer verschont. Gerade bei der Zimmerreservierung geht es nicht ohne rechtliche Regelung.

Die vom Gast veranlasste und vom Beherbergungsbetrieb angenommene Zimmerreservierung bzw. Buchung begründet zwischen beiden ein Vertragsverhältnis, den sogenannten Gastaufnahmevertrag oder Beherbergungsvertrag, der wie alle Verträge von beiden Vertragspartnern einzuhalten ist. Nach Gesetz und Rechtsprechung beinhaltet er unter anderem folgende Regelungen:

1. Der Gastaufnahmevertrag oder Beherbergungsvertrag ist abgeschlossen, sobald die Zimmerbestellung vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist.

2. Der Gastwirt/Hotelier/Vermieter ist verpflichtet, das reservierte Zimmer zur Verfügung zu stellen. Andernfalls hat er dem Gast Schadenersatz zu leisten.

3. Der Gast ist verpflichtet, den vereinbarten oder betriebsüblichen Zimmerpreis für die Vertragsdauer zu entrichten. Dies gilt auch, wenn das Zimmer nicht in Anspruch genommen wird. Bei Nichtinanspruchnahme sind die vom Gastwirt eingesparten Aufwendungen sowie die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung des Zimmers anzurechnen.

4. Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit zu vergeben.

5. Die Saarschleifenland Tourismus GmbH. ist nur vermittelnd tätig. Ein Vertrag kommt jeweils zwischen dem Besteller und dem Vermieter zustande.